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   OLG Dresden, 18.05.2004 - 2 Ss 259/04   

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https://dejure.org/2004,15223
OLG Dresden, 18.05.2004 - 2 Ss 259/04 (https://dejure.org/2004,15223)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18.05.2004 - 2 Ss 259/04 (https://dejure.org/2004,15223)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18. Mai 2004 - 2 Ss 259/04 (https://dejure.org/2004,15223)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Gesamtgeldstrafe bei Unterschreitung den Endbetrag der vorher rechtskräftig verhängten Gesamtgeldstrafe ; Zweck einer nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe

  • Judicialis

    StGB § 55; ; StGB § 54

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55; StGB § 54

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.02.1978 - 3 StR 10/78

    Strafbarkeit wegen einer Verunglimpfung des Staates - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Dresden, 18.05.2004 - 2 Ss 259/04
    Zwar hat die Kammer ihre nachträgliche Gesamtgeldstrafe rechtsfehlerhaft gebildet, weil der Endbetrag dieser Strafe den Endbetrag der rechtskräftig verhängten Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 11. März 2003 unterschreitet (BGHSt 27, 359 ff.).

    Der Bundesgerichtshof (BGH 3. Strafsenat, Urteil vom 22. Februar 1978, Az.: 3 StR 10/78 [S]) hatte ausgeführt:.

  • OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21

    Gesamtstrafenbildung trotz Verschlechterungsverbots bei Anordnung der

    Für den Fall, dass erneut gem. § 53 Abs. 2 S. 2 StGB von der Bildung einer Gesamtstrafe zwischen den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Taten sowie den Strafen aus den Verurteilungen durch das Amtsgericht Herford vom 8. Februar 2021 und durch das Amtsgericht Bad Oeynhausen vom 11. Februar 2021 abgesehen werden sollte, bildet die insoweit durch die Berufungskammer im angefochtenen Urteil gebildete Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 EUR wegen des Verschlechterungsverbotes gem. § 358 Abs. 2 StPO die maximal mögliche Höchststrafe, obwohl diese schon deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil der Endbetrag dieser Strafe von 1800 EUR den Endbetrag der rechtskräftig verhängten Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen (150 Tagessätze zu je 15 EUR = 2250 EUR) unterschreitet (vgl. hierzu: OLG Dresden, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 Ss 259/04 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - 3 StR 10/78 (S) -, BGHSt 27, 359-366).
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